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Die neue Ära der Transparenz in der Schweiz

Geschrieben von Mariolina Villem | Mar 18, 2026 1:38:31 PM

Mit der Verabschiedung des TJPG und der Revision des GwG rückt die Schweiz näher an internationale Standards. Kernstück ist die Einführung eines zentralen Transparenzregisters für wirtschaftlich Berechtigte. Für KYC-Verpflichtete bedeutet dies einen Paradigmenwechsel: Weg von der rein internen Dokumentation hin zur staatlich überwachten Meldepflicht und verstärkten Verifizierungspflichten.

I. Das Transparenzregister: Ein neues Register mit klaren Grenzen

Am 26. September 2025 hat das Schweizer Parlament das Gesetz über die Transparenz von juristischen Personen und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten (TJPG) sowie die Überarbeitung des Geldwäschereigesetzes (GwG) beschlossen.

Das TJPG schafft ein zentrales, beim EJPD geführtes Bundesregister, in das alle erfassten Gesellschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen eintragen müssen. Das Register ist nicht öffentlich: Zugangsberechtigt sind Strafverfolgungsbehörden, die MROS, Steuerbehörden im Rahmen des Informationsaustauschs sowie Finanzintermediäre und GwG-unterstellte Berater bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten. Eine beim EFD angesiedelte Kontrollstelle überwacht Vollständigkeit und Aktualität der Einträge.

Wer ist registrierungspflichtig?

Erfasst sind alle juristischen Personen des Schweizer Privatrechts (AG, GmbH, Genossenschaften, SICAV, SICAF) sowie ausländische Rechtseinheiten mit Zweigniederlassung, effektivem Verwaltungssitz oder Grundeigentum in der Schweiz, womit eine bis dato offen klaffende Lücke für Offshore-Strukturen mit Schweizer Immobilienportfolio geschlossen wird. Ausgenommen sind börsenkotierte Gesellschaften (und ihre Mehrheitstöchter über 75 %), Stiftungen, Vereine und Personengesellschaften.

II. Wirtschaftliche Berechtigung: Kontrolle schlägt formale Beteiligung

Massgeblich ist nicht das formale Beteiligungsverhältnis, sondern die tatsächlich ausgeübte Kontrolle. Wirtschaftlich berechtigt ist, wer direkt oder indirekt mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist, durch Vetorechte, Stimmrechtsvereinbarungen, Wandelanleihen, Treuhandverhältnisse oder faktischen Einfluss. Bei indirekter Beteiligung über Zwischengesellschaften gilt: Wer dort mindestens 50 % der Stimmrechte oder des Kapitals hält, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der nachgelagerten Gesellschaft.

Lässt sich keine wirtschaftlich berechtigte Person bestimmen, greift die Subsidiärlösung: Das ranghöchste Mitglied der Geschäftsleitung, typischerweise der CEO oder Verwaltungsratspräsident, wird als wirtschaftlich Berechtigter gemeldet.

Meldepflichtige Angaben je wirtschaftlich berechtigte Person (Art. 7 TJPG): Vollständiger Name · Geburtsdatum · sämtliche Staatsangehörigkeiten · Wohnadresse · Art und Ausmass der Kontrollmacht. Bei Beteiligungskontrolle zusätzlich die Beteiligungsklasse: 25–50 %, 50–75 % oder über 75 %.

 

III. Vier Pflichtschritte: Was Gesellschaften ab Oktober 2026 tun müssen

Das TJPG begründet eine eigenständige gesellschaftsrechtliche Organisationspflicht. Delegation entlastet das Organ nicht, Verwaltungsrat, Geschäftsführung und Stiftungsrat bleiben persönlich verantwortlich.

  • Ermitteln: Aktive Abklärung und Plausibilitätsprüfung, nicht bloss Entgegennahme von Selbstauskünften. Aktionäre haben eine gesetzliche Mitwirkungspflicht und müssen Informationen innerhalb von einem Monat liefern; bei Weigerung kann die Kontrollstelle Gesellschafts- und Vermögensrechte suspendieren.
  • Verifizieren: Angaben anhand geeigneter Unterlagen prüfen (Ausweiskopien, Handelsregisterauszüge, Gesellschafterverträge). Aufbewahrungspflicht: zehn Jahre.
  • Elektronisch melden: Erstmeldung über EasyGov oder das kantonale Handelsregisteramt. Der Vorgang ist kostenlos.
  • Aktuell halten: Jede Änderung, Anteilsübertrag, Adresswechsel, Konzernumstrukturierung, muss innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.

Übergangsfristen (Art. 51 TJPG)

Gesellschaftstyp

Übergangsfrist (max.)

AG mit ordentlicher Revisionspflicht

3 Monate

Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht

4 Monate

AG ohne ordentliche Revisionspflicht

5 Monate

Andere Gesellschaften ohne Revisionspflicht

6 Monate

Gesellschaften, bei denen alle WB bereits als Aktionäre oder Organe im HR eingetragen sind

2 Jahre

 

IV. GwG-Revision: Anwälte und Notare im Visier, aber nur bei strukturierenden Tätigkeiten

Die Unterstellung unter das GwG ist tätigkeitsbezogen, nicht statusbezogen: Wer als Anwalt eine Vertragsklage einreicht, bleibt unberührt. Wer eine Holdingstruktur aufbaut oder als Verwaltungsrat einer Domizilgesellschaft fungiert, ist neu GwG-pflichtig. Die Trennlinie verläuft zwischen Rechtswahrnehmung und wirtschaftlicher Strukturmitwirkung.

Neu unterstellungspflichtige Tätigkeiten umfassen: Gestaltung von Gesellschafts- oder Vermögensstrukturen; Errichtung, Verwaltung oder Geschäftsführung juristischer Personen; Übernahme von Organ-, Treuhänder- oder Nominee-Positionen; Zurverfügungstellung eines Sitzes oder Domizils; Mitwirkung an Immobilientransaktionen; sowie Tätigkeiten, die objektiv geeignet sind, die Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter zu erschweren.

Liegt eine unterstellungspflichtige Tätigkeit vor, gelten die vollständigen GwG-Sorgfaltspflichten: Identifikation der Vertragspartei, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, risikobasierte Kundenbewertung, laufende Transaktionsüberwachung und Dokumentation. Bei begründetem Verdacht besteht Meldepflicht an die MROS.

 

Berufsgeheimnis und Meldepflicht: Das Anwaltsgeheimnis schützt die klassische Beratungs- und Vertretungsrolle vollumfänglich. Handelt derselbe Anwalt jedoch als Treuhänder, Organ oder Strukturgestalter, tritt er in eine Rolle, die GwG-rechtlich der eines Finanzintermediärs vergleichbar ist — und das Berufsgeheimnis schützt diese Funktion nicht in gleicher Weise. Kanzleien brauchen eine klare interne Mandatsklassifikation. Grenzfälle sind zu dokumentieren.

 

V. Sanktionen: Persönliche Haftung bis CHF 500'000 und eine Verjährungsfrist von sieben Jahren

Das Sanktionssystem des TJPG ist zweistufig:

Tatbestand

Sanktion

Rechtsgrundlage

Vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten, Falschangaben, verweigerte Mitwirkung

Busse bis CHF 500'000

Art. 43 TJPG

Nichtbefolgen behördlicher Anordnungen der Kontrollstelle

Busse bis CHF 100'000

Art. 44 TJPG

Verfolgungsverjährung

7 Jahre

Art. 45 TJPG

Zuständige Strafverfolgungsbehörde

Eidg. Finanzdepartement (EFD)

Art. 45 TJPG

 

Für Organmitglieder ist die Tragweite erheblich: Die Transparenzpflichten sind Bestandteil der gesellschaftsrechtlichen Organisations- und Überwachungspflicht (Art. 716a OR). Ein Verwaltungsrat, der keine internen Kontrollmechanismen einrichtet, kann, selbst bei Delegation, persönlich haftbar werden. Besonders exponiert sind Organe von Holdingstrukturen, ausländischen Gesellschaften mit Schweizer Immobilienbezug und Gesellschaften mit komplexen Beteiligungsketten.

Für GwG-unterstellte Berater drohen bei Verstössen zusätzlich aufsichtsrechtliche und disziplinarische Massnahmen sowie, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, strafrechtliche Konsequenzen.

 

VI. Handlungsbedarf: Was jetzt zu tun ist — für drei Adressatengruppen

Das Inkrafttreten ist für Oktober 2026 geplant. Die Übergangsfristen von drei bis sechs Monaten lassen wenig Spielraum. Wer im Sommer 2026 beginnt, gerät in komplexen Strukturen unter Zeitdruck.

Gesellschaften: Vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur dokumentieren (direkte Beteiligungen, indirekte Ketten, Treuhandverhältnisse, Sonderrechte). Wirtschaftlich Berechtigte nach der 25 %-Schwelle identifizieren, Belege beschaffen und verifizieren. Internen Änderungsmeldemechanismus einrichten. Aktionäre über die gesetzliche Mitwirkungspflicht informieren und wenn möglich vertraglich absichern.

Anwälte und Notare: Gesamtes Mandatsportfolio klassifizieren: rein beratend/forensisch vs. strukturierend/verwaltend/organschaftlich. Für letztere AML-Compliance-Rahmen aufbauen: Mandatsannahmeprozesse, Identifikationsformulare, Risikobeurteilungen, Dokumentationspflichten anpassen.

Finanzintermediäre: Transparenzregister als ergänzende Prüfquelle integrieren — nicht als Ersatz für eigene KYC-Abklärungen. Internen Prozess für die 30-Tage-Meldepflicht bei Registerabweichungen einrichten. Schulungen zu den neuen Register-Meldepflichten und zur erweiterten GwG-Unterstellung durchführen.

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Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Compliance-Beratung dar.