In der Sitzung von 12. Juni 2026 hat der Bundesrat das Inkrafttreten mehrerer Erlasse zur Stärkung des Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung definitiv auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Die zentrale Neuerung: Das GwG erfasst erstmals eine dritte Kategorie von Verpflichteten neben Finanzintermediären und Händlerinnen und Händlern – die Beraterinnen und Berater.
Nach Art. 2 Abs. 3bis GwG gilt als Beratungstätigkeit die berufsmässige Mitwirkung für Dritte bei:
Art. 2 Abs. 3ter erfasst zusätzlich das Bereitstellen von Domizil, Sitz oder Räumlichkeiten (ab sechs Monaten) sowie die treuhänderische Tätigkeit als Aktionär. Art. 2 Abs. 3quater dehnt die Unterstellung auf Amtsnotare aus, deren Umsetzung aber noch von den Kantonen geregelt werden muss.
In der Praxis betrifft dies namentlich: Beratung bei Rechtsform oder Statuten, Aktienkapitalerhöhungen, Grundstückkaufsversprechen sowie Due-Diligence-Prüfungen bei den genannten Geschäften.
Nicht erfasst ist insbesondere die Vertretung in Gerichts- oder Behördenverfahren sowie die dieser Vertretung vorangehende Beratungstätigkeit. Für Berufsgattungen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen (z.B. Anwältinnen und Anwälte), ist zudem eine Ausnahme von der Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vorgesehen.
Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Beraterin oder Berater tätig ist, untersteht für jede Tätigkeit den jeweils einschlägigen Bestimmungen. Es besteht aber die Möglichkeit, gegenüber der Aufsicht zu erklären, die gesamte Tätigkeit den (strengeren) Finanzintermediär-Bestimmungen zu unterstellen – der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe.
Wer als Beraterin oder Berater qualifiziert und berufsmässig tätig ist, muss dieselben klassischen Sorgfaltspflichten erfüllen wie bisher nur Finanzintermediäre:
Die vollständige Präsentation unseres Webinars «Neue Beraterpflichten nach GwG» mit weiteren Praxisbeispielen und der Live-Demo der KYC Spider Toolbox finden Sie hier zum Download.
Für die technische Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten unterstützt die KYC Spider Toolbox bereits heute Finanzintermediäre und wird künftig auch neu unterstellte Berater bei der Umsetzung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten entlasten. Weitere Informationen und eine kostenlose Testphase unter www.kyc.ch oder support@kyc.ch.
Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Compliance-Beratung dar. Er wird nicht aktualisiert und gibt unseren Kenntnisstand per Ende Juni 2026 wieder.