In der Sitzung von 12. Juni 2026 hat der Bundesrat das Inkrafttreten mehrerer Erlasse zur Stärkung des Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung definitiv auf den 1. Oktober 2026 festgelegt. Die zentrale Neuerung: Das GwG erfasst erstmals eine dritte Kategorie von Verpflichteten neben Finanzintermediären und Händlerinnen und Händlern – die Beraterinnen und Berater.
Nach Art. 2 Abs. 3ᵇⁱˢ GwG gilt als Beratungstätigkeit die berufsmässige Mitwirkung (jede kausale Tätigkeit) für Dritte bei:
Art. 2 Abs. 3ter erfasst zusätzlich das Bereitstellen von Domizil, Sitz oder Räumlichkeiten (ab sechs Monaten). Art. 2 Abs. 3quater dehnt die Unterstellung auf Amtsnotare aus, deren Umsetzung aber noch von den Kantonen geregelt werden muss.
In der Praxis betrifft dies namentlich: Beratung bei Rechtsform oder Statuten, Aktienkapitalerhöhungen, Grundstückkaufsversprechen sowie Due-Diligence-Prüfungen bei den genannten Geschäften.
Nicht erfasst ist insbesondere die Vertretung in Gerichts- oder Behördenverfahren sowie die dieser Vertretung vorangehende Beratungstätigkeit. Für Berufsgattungen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen (z.B. Anwältinnen und Anwälte), sind gewisse Erleichterungen von der Meldepflicht an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vorgesehen, insbesondere wenn sie nicht bei einer Finanztransaktion mitwirken (Art. 9 Abs. 2 GwG).
Wer sowohl als Finanzintermediär als auch als Berater tätig ist, unterliegt den für die jeweilige Tätigkeit geltenden Bestimmungen. Es ist jedoch möglich, gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären, dass der gesamte Tätigkeitsbereich den (strengeren) Vorschriften für Finanzintermediäre unterliegen soll – der Bundesrat regelt die Einzelheiten auf Verordnungsstufe (Art. 2a GwG).
Die SRO konkreisieren die Modalitäten der Sorgfaltspflichten für ihre Mitglieder (Art. 25 Abs. 2 GwG). Wer als Beraterin oder Berater qualifiziert und berufsmässig tätig ist, muss dieselben klassischen Sorgfaltspflichten erfüllen wie bisher nur Finanzintermediäre:
Die vollständige Präsentation unseres Webinars «Neue Beraterpflichten nach GwG» mit weiteren Praxisbeispielen und der Live-Demo der KYC Spider Toolbox finden Sie hier zum Download. Für die Praxisanleitung in 7 Schritten konnten wir mit Sebastian Wälti (Lawside) und Jürg Baltensberger (JayBee) zwei ausgewiesene Experten als Referenten gewinnen, die die neuen Beraterpflichten nach GwG praxisnah aufgezeigt haben.
Für die technische Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten unterstützt die KYC Spider Toolbox bereits heute Finanzintermediäre und wird künftig auch neu unterstellte Berater bei der Umsetzung der Sorgfalts- und Dokumentationspflichten entlasten. Weitere Informationen und eine kostenlose Testphase unter www.kyc.ch oder support@kyc.ch.
Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Compliance-Beratung dar. Er wird nicht aktualisiert und gibt unseren Kenntnisstand per Ende Juni 2026 wieder.