Seit der Verabschiedung des TJPG (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten) am 26. September 2025 war die zentrale Frage nicht mehr ob, sondern wann die neue Transparenzverordnung in Kraft treten würde. Diese Frage ist nun amtlich beantwortet. Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat den Startschuss gegeben und damit auch die Übergangsfristen geklärt.
1. Inkrafttreten bestätigt: 1. Oktober 2026
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 entschieden, dass das neue Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) per 1. Oktober 2026 in Kraft tritt. Damit ist die im ursprünglichen Artikel als "geplant" bezeichnete Zeitlinie nun amtlich bestätigt. Für Unternehmen und Berater ist dieses Datum der eigentliche Startpunkt: Ab dem 1. Oktober 2026 beginnen die gesetzlichen Übergangsfristen für die Eintragung in das neue Transparenzregister zu laufen.
2. Ausnahme Amtsnotare: Kantonaler Regelungsbedarf verzögert Umsetzung
Eine wichtige Präzisierung gegenüber dem ursprünglichen Artikel, welchen wir auf unserem KYC-Blog veröffentlicht haben: Die Bestimmungen zu den Amtsnotaren werden nicht zeitgleich eingeführt. Der Bundesrat hat deren Umsetzung aufgeschoben, um den Kantonen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer eigenen Gesetzgebung zu geben. Dies betrifft ausschliesslich Notare in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. Freiberufliche Notare und Rechtsanwälte, die strukturierende Tätigkeiten ausüben, bleiben hingegen per 1. Oktober 2026 vollumfänglich dem GwG unterstellt. Für betroffene Kanzleien empfiehlt sich eine klare interne Unterscheidung, sowohl bei der Mandatseinstufung als auch bei der Dokumentation.
3. Registrierungsfristen: Konkrete Deadlines statt offener Zeitfenster
Mit der Bestätigung des Datums 1. Oktober 2026 lassen sich diese Fristen (gemäss Art. 51 und Art. 53 TJPG) nun auf konkrete Kalenderdaten herunterbrechen:
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Gesellschaftstyp
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Frist für Ersteintragung
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Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht
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1. Januar 2027
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Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht
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1. Februar 2027
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Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revisionspflicht
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1. März 2027
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Ausländische Rechtseinheiten, die vom Gesetz erfasst sind:
- Meldung an das Transparenzregister (Art. 9 Abs. 4 TJPG)
- Benennung Vertreter (Art. 17 TJPG, Art. 53 TJPG)
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1. November 2027
1. April 2027
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Gesellschaften, deren wirtschaftlich berechtigte Person bereits im HR asl Gesellschafterinnen oder als Organe eingetragen sind
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1. Oktober 2028 (spätestens)
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Ausländische Rechtseinheiten müssen zudem einen Vertreter oder eine eingetragene Adresse in der Schweiz benennen (Art. 17 TJPG). Besondere Vorsicht gilt zudem für Gesellschaften des Schweizerischen Privatrechts, die nach dem 1. Oktober 2026 irgendeine Änderung im Handelsregister vornehmen: In diesem Fall verkürzt sich die Meldefrist auf einen Monat. Dies gilt unabhängig von der sonst geltenden Übergangsfrist (Art. 51 Abs. 1 TJPG).
Gemäss Art. 19 TJPG kann der Bundesrat für bestimmte Arten von juristischen Personen, die mit begrenzten Risiken verbunden sind, vereinfachte Identifikations- und Überprüfungsregeln oder ein vereinfachtes Meldeverfahren vorsehen.
4. Transparenzregister: Pilotversuch bereits gestartet
Das Bundesamt für Justiz hat einen Pilotversuch des Transparenzregisters gestartet. Das Register ist unter www.transpareg.admin.ch erreichbar. Meldungen erfolgen ausschliesslich über EasyGov - eine Vorregistrierung ist bereits heute möglich. Der Pilotversuch ist freiwillig und kostenlos und dauert bis zum Inkrafttreten des TJPG, längstens jedoch zwei Jahre. Die Daten können direkt in das Transparentregister übernommen werden - das Unternehmen hat somit seine Meldepflicht erfüllt.
Was ist jetzt zu tun?
Unternehmen sollten bereits heute ihre vollständige Eigentümer- und Kontrollstruktur dokumentieren, wirtschaftlich Berechtigte gemäss Art. 7 und 8 TJPG identifizieren und Belege einholen sowie einen internen Meldeprozess für Änderungen einrichten. Handelsregistereintragungen für Gesellschaften des Schweizerischen Privatrechts nach dem 1. Oktober 2026 lösen eine 30-Tage-Meldefrist aus.
Finanzintermediäre müssen das Transparenzregister als ergänzende Verifikationsquelle in ihre KYC-Prozesse integriere und einen internen Prozess für die 30-Tage-Meldepflicht bei vom Gesetz definierten Registerabweichungen aufsetzen.
Art. 7 und 8 TJPG lassen sich am einfachsten mit einem klaren Ablauf erfüllen: identifizieren, verifizieren, dokumentieren. Genau das bietet unsere KYC Spider Toolbox - mit Handelsregisterabgleich und Online-Identifikation zur Verifikation von Belegen, und den KYC Files zur zentralen, nachvollziehbaren Dokumentation Ihrer Eigentümerstruktur. Für weitere Informationen oder offene Fragen können Sie sich sehr gerne an support@kyc.ch wenden.
Dieser Artikel dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Compliance-Beratung dar. Er wird nicht aktualisiert und gibt unseren Kenntnisstand per Ende Juni 2026 wieder.