Seit der Verabschiedung des TJPG (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten) und der Revision des GwG durch das Parlament am 26. September 2025 war die zentrale Frage nicht mehr ob, sondern wann die neue Transparenzordnung in Kraft treten würde. Diese Frage ist nun amtlich beantwortet. Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 hat der Bundesrat den Startschuss gegeben und damit auch die Übergangsfristen ausgelöst.
1. Inkrafttreten bestätigt: 1. Oktober 2026
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Juni 2026 entschieden, dass das neue Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) per 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Damit ist die im ursprünglichen Artikel als "geplant" bezeichnete Zeitlinie nun amtlich bestätigt. Für Unternehmen und Berater ist dieses Datum der eigentliche Startpunkt: Ab dem 1. Oktober 2026 beginnen die gesetzlichen Übergangsfristen für die Eintragung in das neue Transparenzregister zu laufen.
2. Ausnahme Amtsnotare: Kantonaler Regelungsbedarf verzögert Umsetzung
Eine wichtige Präzisierung gegenüber dem ursprünglichen Artikel, welchen wir auf unserem KYC-Blog veröffentlicht haben: Die Bestimmungen zu den Amtsnotaren werden nicht zeitgleich eingeführt. Der Bundesrat hat deren Umsetzung aufgeschoben, um den Kantonen die nötige Zeit zur Anpassung ihrer eigenen Gesetzgebung zu geben. Dies betrifft ausschliesslich Notare in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis. Freiberufliche Notare und Rechtsanwälte, die strukturierende Tätigkeiten ausüben, bleiben hingegen per 1. Oktober 2026 vollumfänglich dem GwG unterstellt. Für betroffene Kanzleien empfiehlt sich eine klare interne Unterscheidung, sowohl bei der Mandatseinstufung als auch bei der Dokumentation.
3. Schwellenwerte für Berater: Mehr Rechtssicherheit bei der Berufsdefinition
Im Rahmen der Vernehmlassung zur revidierten GwG-Verordnung forderten zahlreiche Teilnehmer eine verhältnismässige Regulierung. Der Bundesrat hat diesem Anliegen Rechnung getragen und Schwellenwerte eingeführt, die klarer definieren, wann eine professionelle Beratertätigkeit im Sinne des GwG vorliegt. Die genauen Schwellen (z.B. nach Jahresumsatz aus der betreffenden Tätigkeit oder Anzahl Mandate) sind in der am 12. Juni 2026 publizierten Verordnung (TJPV) festgehalten. Kanzleien und Beratungsunternehmen sollten diese Schwellen jetzt prüfen und ihre Mandatsportfolios entsprechend klassieren.
4. Registrierungsfristen: Konkrete Deadlines statt offener Zeitfenster
Mit der Bestätigung des Datums 1. Oktober 2026 lassen sich diese Fristen (gemäss Art. 51 TJPG) nun auf konkrete Kalenderdaten herunterbrechen:
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Gesellschaftstyp
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Frist für Ersteintragung
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Aktiengesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht
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1. Januar 2027
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Andere Gesellschaften mit ordentlicher Revisionspflicht
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1. Februar 2027
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Aktiengesellschaften ohne ordentliche Revisionspflicht
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1. März 2027
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Übrige Rechtseinheiten (inkl. ausländische)
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1. April 2027
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Gesellschaften, deren wirtschaftlich berechtigte Person bereits im HR eingetragen sind
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1. Oktober 2028
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Ausländische Rechtseinheiten haben bis zum 1. Mai 2027 Zeit und müssen zudem einen Vertreter oder eine eingetragene Adresse in der Schweiz benennen. Besondere Vorsicht gilt zudem für Gesellschaften, die nach dem 1. Oktober 2026 irgendeine Änderung im Handelsregister vornehmen: In diesem Fall verkürzt sich die Meldefrist auf einen Monat. Dies gilt unabhängig von der sonst geltenden Übergangsfrist.
5. Transparenzregister: Pilotversuch bereits gestartet
Das Bundesamt für Justiz hat am 15. Mai 2026 den Pilotversuch des Transparenzregisters gestartet. Das Register trägt offiziell den Namen TranspaReg und ist unter www.transpareg.admin.ch erreichbar. Meldungen erfolgen ausschliesslich über EasyGov - eine Vorregistrierung ist bereits heute möglich. Der Pilotversuch ist freiwillig und kostenlos und dauert bis zum Inkrafttreten des TJPG, längstens jedoch zwei Jahre. Im Rahmen des Pilotversuchs erfasste Daten können anschliessend direkt in das Transparenzregister übernommen werden, sodass für die betreffenden Unternehmen eine erneute Meldepflicht entfällt.
Was ist jetzt zu tun?
Unternehmen sollten bereits heute ihre vollständige Eigentümer- und Kontrollstruktur dokumentieren, wirtschaftlich Berechtigte gemäss Art. 2 TJPG identifizieren und Belege einholen sowie einen internen Meldeprozess für Änderungen einrichten. Jede Handelsregistereintragung nach dem 1. Oktober 2026 löst eine 30-Tage-Meldefrist aus.
Berater (Anwälte, Notare, Treuhänder) müssen prüfen, ob ihre Tätigkeit die neuen Schwellenwerte überschreitet, und sich gegebenenfalls einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen. Eine klare Trennung zwischen privilegierten (anwaltlichen) und nicht-privilegierten (strukturierenden) Mandaten ist zu dokumentieren.
Finanzintermediäre müssen das Transparenzregister als ergänzende Verifikationsquelle in ihre KYC-Prozesse integrieren, ohne dabei die eigenen GwG-Sorgfaltspflichten zu vernachlässigen und einen internen Prozess für die 30-Tage-Meldepflicht bei Registerabweichungen aufsetzen.
Für weitere Informationen oder offene Fragen können Sie sich sehr gerne an support@kyc.ch wenden.