FINMA KLEINBANKENREGIME

WAS DAS NEUE FINMA KLEINBANKENREGIME FÜR BANKEN UND FINANZINTERMEDIÄRE BEDEUTET

Nach erfolgreichem Pilotprojekt hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA das sogenannte Kleinbankenregime nun per 1. Januar 2020 auf Rundschreibenstufe eingeführt. Kleine, aber besonders liquide und gut kapitalisierte Banken können von nun an von der Erfüllung einiger aufsichtsrechtlicher Vorschriften befreit werden. Dies entspricht dem Ansatz einer proportionalen Aufsicht und Regulierung der FINMA. Aufgrund der Einführung des Kleinbankenregimes hat die FINMA acht FINMA-Rundschreiben angepasst. 

Wer vom Kleinbankenregime und den erleichterten Vorschriften profitieren kann 

Profitieren können Finanzinstitute mit einer Banken- oder einer Effektenhändlerlizenz aus den Aufsichtskategorien 4 und 5. Derzeit unterstehen über 200 derartige Institute der Aufsicht der FINMA. Darunter befinden sich Kantonal- und Regionalbanken, Privatbanken, Effektenhändler oder Vermögensverwaltungsbanken. Diese Institute können Ausnahmen im Sinne des Kleinbankenregimes ersuchen, sofern Sie eine hohe Liquidität aufweisen und hoch kapitalisiert sind.  

Umsetzung des Kleinbankenregime per 1. Januar 2020 

Das Kleinbankenregime sieht vor, dass solche Banken und Effektenhändler von aufsichtsrechtlichen Vorgaben entlastet werden. Ziel ist es, die Effizienz der Regulierung und Aufsicht für kleine, gut abgesicherte Finanzinstitute zu erhöhen. Damit die Sicherheit und Stabilität der Kleinbanken nicht gefährdet werden, erhalten die Institute beispielsweise auf Stufe der Eigenmittelverordnung ein Regulierungsregime, welches weit weniger komplex ist als die bisherigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben. Nach der Lancierung der Idee zum Kleinbankenregime im Jahr 2017 wurden das neue Verfahren in einer mehrmonatigen Pilotphase bei 68 Instituten erfolgreich getestet. 

Nach einer Anhörung zur Teilrevision der acht FINMA-Rundschreiben wurde das Kleinbankenregime nun per 1. Januar 2020 definitiv umgesetzt. Die FINMA hat zur neuen Regelung viele positive Rückmeldungen von den mitwirkenden Instituten und Anhörungsteilnehmenden enthalten und entsprechend dem neuen Kleinbankenregime das Rundschreiben angepasst, um die neue Regelung zu definieren. Die angepassten FINMA-Rundschreiben finden Sie nachfolgend.

Erleichterungen und Befreiungen bei einer Teilnahme am Kleinbankenregime

Aus den acht aktualisierten FINMA-Rundschreiben gehen unter anderem folgende Erleichterungen für Kleinbanken hervor: 

Auch die FINMA Rundschreiben 2017/07 Kreditrisiken – Banken und 2019/01 Risikoverteilung – Banken wurden im Hinblick auf das Kleinbankenregime aktualisiert. 

Die FINMA wird gemäss ihrer Medienmitteilung vom 27.11.2019 mit Banken und Effektenhändler aus den Aufsichtskategorien 4 und 5 schriftlich über das weitere Vorgehen und den Anmeldeprozess für das Kleinbankenregime informieren. 

 

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Quellen: 

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